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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Fragen und Antworten


Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Mit diesem Gesetz werden private Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Das BFSG wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die meisten Regelungen treten jedoch erst 2025 in Kraft.


Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft Anbieter – also Hersteller, Händler und Importeure – von Produkten und Dienstleistungen, die unter das Gesetz fallen. Dienstleistungsunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro sind davon ausgenommen. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen – sie müssen ebenfalls die Anforderungen des BFSG erfüllen.

Welche konkreten Produkte und Dienstleistungen betroffen sind, wird in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG näher definiert. Besonders relevant ist § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG, der ausdrücklich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr einschließt. Damit unterliegt auch der Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen (E-Commerce) den gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen.


Welche Unternehmen fallen unter das BFSG?

Ob Ihr Unternehmen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fällt, können Sie in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG nachlesen. Dort sind alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen aufgeführt – die Liste ist abschließend, könnte jedoch in Zukunft erweitert werden.

Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung kann es strategisch sinnvoll sein, Barrierefreiheit freiwillig umzusetzen. Denn durch das BFSG wird sie nicht nur zur rechtlichen Anforderung, sondern auch zu einem Wettbewerbsvorteil. Angesichts des demografischen Wandels wächst die Zahl der Menschen, die auf barrierefreie digitale Angebote angewiesen sind – Unternehmen, die frühzeitig darauf setzen, können sich hier positiv positionieren.


Was ist der Hintergrund zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zielt darauf ab, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu zentralen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Es steht für Zugang für alle – in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe, wie es bereits das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) fordert.

Mit dem BFSG wurde die EU-Richtlinie 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde im Juli 2021 verkündet und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht nur in Deutschland.

Während die öffentliche Hand in Deutschland bereits durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zur Barrierefreiheit verpflichtet ist, erweitert das BFSG ab 2025 die Barrierefreiheitsanforderungen auch auf Teile der Privatwirtschaft. Ziel ist es, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in einer zunehmend digitalisierten Welt zu stärken und so eine inklusivere Gesellschaft zu schaffen.


Für welche Produkte gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen fest. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen diese in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können.

Betroffene Produkte

Das BFSG gilt für eine Vielzahl von technischen Geräten, insbesondere:

  • Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones
  • Mobiltelefone und Router
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang (z. B. Smart-TVs mit digitalen Fernsehdiensten)
  • E-Book-Reader (z. B. Kindle, Tolino)

Neben der Hardware müssen auch Produktinformationen barrierefrei sein, darunter:

  • Installationsanweisungen und digitale Handbücher
  • Software und Apps, die zur Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung erforderlich sind (z. B. Banking-Apps zur Authentifizierung von Zahlungen)

Betroffene Dienstleistungen

Das BFSG erstreckt sich auch auf zahlreiche digitale und physische Dienstleistungen, darunter:

  • Hardwaresysteme für Verbraucher (z. B. Laptops, Tablets) und deren Betriebssysteme (Windows, macOS)
  • Zahlungsterminals in Geschäften und Restaurants
  • Interaktive Selbstbedienungsterminals, die Informationen oder Dienstleistungen bereitstellen
  • Elektronische Kommunikationsdienste, die über interaktive Endgeräte genutzt werden (z. B. Smartphones, Tablets)
  • Audiovisuelle Mediendienste, die über Smart-TVs oder ähnliche Geräte bereitgestellt werden

Relevanz des BFSG

Die gesetzlichen Vorgaben aus § 1 BFSG (Zweck und Anwendungsbereich) sollen sicherstellen, dass alle genannten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Unternehmen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und digitalen Angebote den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Durch die Umsetzung des BFSG wird nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, die frühzeitig auf digitale Barrierefreiheit setzen.


Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG?

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Dienstleister

Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen, dürfen ihre Dienstleistungen nur dann anbieten, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Das betrifft nicht nur die eigentlichen Dienstleistungen, sondern auch die dazugehörigen Produkte und Informationen. Dazu gehören insbesondere:

  • Produkte, die zur Erbringung der Dienstleistung genutzt werden
  • Informationen über die Funktionsweise dieser Produkte, z. B. Handbücher, FAQs oder den Kunden-Support
  • Spezielle Barrierefreiheitsfunktionen oder die Kompatibilität mit Hilfstechnologien

Die detaillierten Anforderungen sind in der Rechtsverordnung zum BFSG festgelegt.

Betroffene Dienstleistungen

Das BFSG gilt für eine Reihe von digitalen und analogen Dienstleistungen, insbesondere für:

  1. Bankdienstleistungen für Verbraucher

    • Online-Banking
    • Kontoeröffnung
    • Verträge und Beratung
  2. E-Commerce

    • Websites und Apps, über die Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden (elektronischer Geschäftsverkehr)
  3. Elektronische Kommunikationsdienste

    • Telefondienste und verwandte Dienste
  4. Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten

    • Websites und Apps von Fernsehsendern
    • Video-on-Demand-Plattformen
  5. Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahme des Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs):

    • Websites und mobile Anwendungen
    • Elektronische Fahrkarten und deren Verkaufsdienste
    • Reiseinformationen in Echtzeit
    • Interaktive Selbstbedienungsterminals, sofern sie nicht als fester Bestandteil eines Fahrzeugs installiert sind

Fazit

Dienstleister in diesen Bereichen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen und physischen Angebote den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG entsprechen. Besonders wichtig ist die barrierefreie Gestaltung von Online-Plattformen, Apps und digitalen Informationsdiensten, um allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen.


Welche Standards gelten für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Verbindliche Standards für Barrierefreiheit nach dem BFSG

Da das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sowohl für Hardware, Software, Webtechnologien als auch für Dokumente gilt, braucht es klare Standards, um festzulegen, was im rechtlichen Sinne als barrierefrei gilt. Allerdings enthält die zugehörige Rechtsverordnung keine konkreten technischen Vorgaben oder Standards. Stattdessen verweist § 3 Abs. 2 BFSG darauf, dass die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit regelmäßig eine Liste der relevanten Standards veröffentlicht.

Relevante technische Standards

1. Harmonisierte Norm EN 301 549

Für Hard- und Software, Webtechnologien und digitale Dokumente gilt im Rahmen des BFSG die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 als zentrale Referenz. Diese Norm definiert detaillierte Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte (Informations- und Kommunikationstechnologien) und orientiert sich stark an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

2. PDF/UA für barrierefreie Dokumente

Besonders für barrierefreie PDF-Dokumente reicht die EN 301 549 allein nicht aus. Laut der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist ergänzend der PDF/UA-Standard (ISO 14289-1:2016-12) maßgeblich.
Das ist wichtig, weil:

  • PDF/UA spezielle Anforderungen an die semantische Struktur von Dokumenten stellt, die in der EN 301 549 nicht vollständig abgedeckt sind.
  • Die EN 301 549 in Bezug auf barrierefreie Dokumente allgemeiner gehalten ist, während PDF/UA detaillierte Anforderungen an Tags, Alternativtexte und die logische Dokumentenstruktur stellt.

Stand der Technik und Abweichungsmöglichkeiten

Nach § 3 Abs. 1 BFSG gilt grundsätzlich der Stand der Technik als Maßstab für die Barrierefreiheitsanforderungen. Allerdings ist eine abweichende Umsetzung zulässig, wenn auf andere Weise die gleichen Anforderungen erfüllt werden.

Das bedeutet:

  • Unternehmen sind nicht zwingend auf bestimmte Technologien oder Methoden festgelegt, solange sie die Barrierefreiheitsziele in vollem Umfang erfüllen.
  • Bei PDF-Dokumenten bedeutet das konkret: Wer nicht PDF/UA einhält, muss auf andere Weise sicherstellen, dass sein Dokument barrierefrei ist – was in der Praxis schwierig nachweisbar wäre.

Fazit

  • EN 301 549 ist der zentrale Standard für Hard- und Software, Webtechnologien und digitale Inhalte.
  • PDF/UA (ISO 14289-1:2016-12) ist für barrierefreie PDF-Dokumente relevant, da die EN 301 549 in diesem Bereich nicht ausreicht.
  • Der Stand der Technik ist bindend, aber flexible Umsetzungswege sind erlaubt, sofern die Barrierefreiheitsanforderungen vollständig erfüllt werden.

Unternehmen sollten sich frühzeitig an diesen Standards orientieren, um die Anforderungen des BFSG ab 2025 rechtskonform zu erfüllen.


Was hat die Richtlinie 2019/882 mit dem BFSG zu tun?

Die Richtlinie (EU) 2019/882 trägt den vollständigen Titel: "Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Aufgrund ihres langen und sperrigen Namens wird sie meist als European Accessibility Act (EAA) bezeichnet.

Richtlinie vs. Verordnung – Bedeutung für die Mitgliedstaaten

Die Richtlinie (EU) 2019/882 ist keine Verordnung. Das bedeutet, dass sie nicht automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Falls ein Land dieser Verpflichtung nicht nachkommt, drohen:

  • Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission
  • Geldstrafen wegen Nichtumsetzung der Richtlinie

Umsetzung in Deutschland: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Um die Vorgaben des EAA in deutsches Recht zu überführen, wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verabschiedet. Es setzt die Richtlinie eins zu eins um und stellt sicher, dass die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in Deutschland rechtsverbindlich gelten. Das BFSG wurde im Juli 2021 verkündet und tritt für die meisten Regelungen ab dem 28. Juni 2025 in Kraft. Damit wird Barrierefreiheit nicht nur für öffentliche Stellen, sondern auch für bestimmte private Unternehmen zur gesetzlichen Verpflichtung.


Wer überwacht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Durchsetzung und Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)

Ein Gesetz ohne effektive Kontrolle und Sanktionen bleibt wirkungslos – diese Erfahrung wurde bereits mit der BITV 1.0 und BITV 2.0 (2011) gemacht. Erst mit der BITV 2.0 von 2019 wurde ein Monitoring- und Durchsetzungsverfahren etabliert, das durch Überwachungsstellen konsequent umgesetzt wurde. Damit das BFSG nicht das gleiche Schicksal erleidet, wird ab 2025 eine verpflichtende Marktüberwachung eingeführt.

Zuständige Stellen für die Überwachung des BFSG

1. Marktüberwachung durch die Bundesländer

Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wird durch die Bundesländer im Rahmen der Marktüberwachung kontrolliert. Dafür werden die bereits bestehenden BITV-Überwachungsstellen genutzt, die bereits Erfahrungen mit der Durchsetzung der digitalen Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor haben.

2. Unterstützung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Die BAuA übernimmt eine koordinierende Rolle und sorgt für:

  • Abstimmung zwischen den Bundesländern, um eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicherzustellen
  • Kommunikation mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten, um die europäische Zusammenarbeit bei der Barrierefreiheitsüberwachung zu gewährleisten

Warum diese Überwachung wichtig ist

  • Sanktionen und Kontrollen sind notwendig, um die Einhaltung der gesetzlichen Barrierefreiheitsvorgaben zu gewährleisten
  • Unternehmen erhalten klare Vorgaben, da sich die Marktüberwachung an objektiven Prüfkriterien (z. B. EN 301 549) orientiert
  • Barrierefreiheit wird endlich auch in der Privatwirtschaft verbindlich durchgesetzt, anstatt nur auf freiwillige Maßnahmen zu setzen

Fazit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird ab 2025 aktiv überwacht und durchgesetzt – ein wichtiger Schritt, um digitale und technische Barrierefreiheit auch in der Privatwirtschaft flächendeckend zu verankern.


Was machen die Marktüberwachungsbehörden?

Marktüberwachung von Dienstleistungen nach § 28 BFSG

Die Marktüberwachung von Dienstleistungen ist in § 28 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) geregelt. Sie soll sicherstellen, dass digitale und physische Dienstleistungen tatsächlich barrierefrei angeboten werden und dass sich Unternehmen an die gesetzlichen Vorgaben halten.

1. Überprüfung bei Verdacht auf Verstöße

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht hat, dass ein Service – etwa eine Website oder eine mobile App – nicht barrierefrei ist, wird sie dies überprüfen.

2. Regelmäßige Stichprobenkontrollen

Unabhängig von konkreten Verdachtsfällen führen die Behörden regelmäßige Stichproben durch, um zu prüfen, ob Dienstleistungserbringer die gesetzlich vorgeschriebenen Barrierefreiheitsstandards einhalten.

3. Kontrolle von Ausnahmefällen (§ 16 und § 17 BFSG)

Falls sich ein Unternehmen auf Ausnahmen vom Gesetz beruft (z. B. unverhältnismäßige Belastung nach § 16 oder § 17 BFSG), prüft die Marktüberwachungsbehörde:

  • Ob der Dienstleister eine ordnungsgemäße Bewertung vorgenommen hat
  • Ob trotz der Ausnahme alle anderen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten wurden

4. Informationsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher

  • Auf Antrag erhalten Verbraucher*innen von der Marktüberwachungsbehörde Auskunft darüber, ob ein Unternehmen die Barrierefreiheitsvorgaben erfüllt.
  • Diese Informationen müssen klar, verständlich und falls nötig, in einfacher Sprache bereitgestellt werden.
  • Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn vertrauliche Informationen nicht öffentlich gemacht werden dürfen.

Fazit

Durch die Regelungen in § 28 BFSG wird die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen systematisch überwacht. Die Kombination aus kontinuierlichen Kontrollen, Prüfungen bei Verdacht und Informationsrechten für Verbraucher sorgt dafür, dass das BFSG nicht nur auf dem Papier existiert, sondern auch konsequent durchgesetzt wird.


Welche Strafen drohen bei Missachtung des BFSG

Sanktionen bei Verstößen gegen das BFSG

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

1. Stufenweises Vorgehen der Marktüberwachungsbehörden

Die Marktüberwachungsbehörden setzen in der Regel auf ein gestuftes Verfahren, bevor es zu Sanktionen kommt:

  1. Frist zur Nachbesserung

    • Unternehmen erhalten zunächst die Möglichkeit, Korrekturmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.
    • Das Ziel ist es, eine schnelle freiwillige Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben zu erreichen.
  2. Einschränkung oder Verbot des Angebots

    • Falls Unternehmen die Frist ungenutzt verstreichen lassen oder nicht ausreichend nachbessern, können die Behörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung auf dem deutschen Markt einschränken oder untersagen.
    • Dies kann bis hin zum kompletten Verkaufs- oder Nutzungsverbot führen.
  3. Bußgelder bis zu 100.000 Euro

    • Falls weiterhin keine Anpassung erfolgt, können Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Fazit

Unternehmen sollten es gar nicht erst so weit kommen lassen. Wer frühzeitig die Barrierefreiheitsanforderungen umsetzt, vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern profitiert auch von einem besseren Nutzererlebnis, mehr Kundenzufriedenheit und einem Wettbewerbsvorteil.


Welche besonderen Rechte haben Menschen mit Behinderung?

Barrierefreie Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben das Recht, mit den Marktüberwachungsbehörden in Gebärdensprache oder mit anderen Hilfsmitteln zu kommunizieren. Die Kosten für diese Kommunikationshilfen übernimmt die Behörde. Zusätzlich gelten die Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), die sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen barrierefrei mit Behörden kommunizieren können.

Besondere Rechte für Menschen mit kognitiven Einschränkungen

Menschen, die auf einfache oder Leichte Sprache angewiesen sind, haben ebenfalls besondere Rechte:

  • Marktüberwachungsbehörden müssen Informationen verständlich aufbereiten.
  • Falls erforderlich, müssen sie Inhalte in einfacher oder Leichter Sprache erklären.

Fazit

Die Marktüberwachungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, eine barrierefreie Kommunikation sicherzustellen. Dies trägt dazu bei, dass alle Menschen ihre Rechte wahrnehmen und sich über Barrierefreiheitsverstöße informieren oder Beschwerden einreichen können – unabhängig von individuellen Einschränkungen.